Ich setzte den
Fuß in die Luft
- und sie trug!
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POWER for PEACE (PfP) e.V.
Postfach 1252
82524 Tutzing
Sitz: Haydnstr. 6
82327 Tutzing
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82524 Tutzing
Sitz: Haydnstr. 6
82327 Tutzing
Tel: 08158/993872
www.powerforpeace.de
info@powerforpeace.de
P R Ä A M B E L
"Wenn es uns gelingen würde, unser Gruppendenken zu überwinden, das uns trennt, und wenn es uns gelingen würde, unsere gemeinsame Mit-Menschlichkeit zu erkennen, könnten wir das Leben wählen mit seiner ganzen Ungewissheit, seinen Enttäuschungen, seiner Angst, seiner Hoffnung, statt der sicheren, furchtbaren und endgültigen Lösung der Gewalt."
Pressemitteilung N.Y. Times zur Gefängnisrevolte ATTICA, N.Y. 1972
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, das Projekt POWER for PEACE zu fördern.
Der Verein macht sich die Erkenntnisse und Methoden von dem in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Projekt The Alternatives to Violence Project (AVP) zunutze.
Ziel ist die Förderung der Fähigkeit des Individuums, Konflikte ohne Einsatz von Gewalt zu bewältigen.
Das Projekt geht dabei von den folgenden Überlegungen aus:
Weitere Grundlagen zur Vereinsstruktur ergeben sich aus Anlage I zu dieser Satzung. Sie werden von den Mitgliedern des Vereins als verbindlicher Bestandteil für die eigene Arbeit anerkannt.
1. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
a. Der Verein trägt den Namen POWER FOR PEACE (PfP) e.V.
b. Der Vereinssitz ist Haydnstr. 6, 82327 Tutzing, Ldkr. Starnberg.
c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
2. ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
Der Zweck des Vereins ist die Aus- und Fortbildung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren und
die Organisation, Planung und Durchführung von Seminaren und Trainings für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Zum Erreichen des Vereinszwecks und der in der Präambel umrissenen Ziele, stellt der Verein sich und seinen Mitgliedern die folgenden Aufgaben:
a. Aus- und Fortbildung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren
Die Einzelheiten sind aus den jeweils gültigen AUSBILDUNGSRICHTLINIEN zu entnehmen, die als Anlage II dieser Satzung beigefügt werden und durch Vorstandsbeschluss an die notwendige Fortentwicklung von Aufgaben und Methoden der Vereinsarbeit unter grundsätzlicher Wahrung der in der PRÄAMBEL umrissenen Ziele angepasst werden können.
b. Organisation, Planung und Durchführung von Seminaren in Institutionen der Jugend- und Erwachsenenbildung, des Strafvollzugs, der Nationalen und Internationalen Begegnung
sowie für alle Menschen, die innerhalb einer Gruppe aktiv über
ihr Gewaltpotential reflektieren und kreativ kanalisieren möchten.
Die Einzelheiten sind aus dem jeweils gültigen AUSBILDUNGSPLAN zu entnehmen, der als Anlage III dieser Satzung beigefügt wird und durch Vorstandsbeschluss an die notwendige Fortentwicklung von Aufgaben und Methoden der Vereinsarbeit unter grundsätzlicher Wahrung der in der Präambel umrissenen Ziele angepasst werden kann.
c. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Projekten, Ideen und Initiativen, welche die Vereinsziele ergänzen oder fördern. Aufbau von POWER for PEACE
Zentren international.
d. Förderung der liberalen Kommunikation jenseits von kulturspezifischen Erziehungsmodellen und Gruppengedanken.
e. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Vereinsziele.
f. Fürsorge für (jugendliche) Strafgefangene
g. Jugendarbeit und -hilfe
3. GEMEINNÜTZIGKEIT
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. MITGLIEDSCHAFT
a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele
bejaht, bereit und in der Lage ist, deren Verwirklichung zu fördern.
Der Verein hat 'Aktive Mitglieder', 'Fördernde Mitglieder' und 'Ehrenmitglieder'.
b. AKTIVE MITGLIEDER
Aktive Mitglieder sind solche, die sich verpflichten, an der Vereinsarbeit bzw. an Vereinsprojekten während zwölf aufeinander folgender Monate aktiv, also durch Einsatz von Arbeitskraft ehrenamtlich mitzuwirken.
Bewerbungen um eine Aktive Mitgliedschaft sind beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme als Aktives Mitglied entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Einsatzfähigkeit des Bewerbers endgültig. Diese Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
c. FÖRDERNDE MITGLIEDER
Förderndes Mitglied kann jede Bewerberin/jeder Bewerber werden, die /der dem Verein zur
Förderung der Vereinsziele Finanzmittel, Sachleistungen oder geistige Leistungen (z.B. Beratung, schriftliche Ausarbeitungen) zur Verfügung stellt und vom Vorstand als förderndes Mitglied zugelassen wird. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
d. EHRENMITGLIEDER
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder-versammlung solchen Persönlichkeiten verliehen werden, die sich entweder wegen der Art ihrer Lebensleistung als Vorbild im Sinne der Vereinsziele eignen oder auf sonstige Weise um diese Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. BEENDIGUNG UND RUHEN DER MITGLIEDSCHAFT
a. Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft ebenfalls jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen, wobei sie Anspruch auf Tilgung ihres eventuell in Vereinsdrucksachen auf-geführten Namens erst bei der nächsten regulären Neuauflage der betreffenden Drucksache haben
Austritt und Niederlegung sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
b. Tod bzw. Auflösung
Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch den Tod des Mitglieds bzw. der
juristischen Personen durch deren Auflösung.
c. Ausschluss
Ein Mitglied, das vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme hat, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
c.1. mit der Zahlung seines Beitrages oder einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Umlage (siehe Ziff. 6.a. b. und c.) länger als drei Monate im Rückstand ist;
c.2. trotz Mahnung durch den Vorstand seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung gemäß Ziff. 4.b. während insgesamt zweier Monate nicht nachkommt, ohne von dieser Leistung durch den Vorstand wegen Krankheit oder sonstiger ernsthafter Verhinderung befreit gewesen zu sein;
c.3. dem Vereinszweck und den Vereinszielen gröblich zuwiderhandelt.
Der Ausschlussbeschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs die auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung endgültig.
Bis zum Zusammentreten der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des beschwerde-führenden Mitglieds, ohne dass dies seine Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge und Umlagen beeinflussen würde.
6. JAHRESBEITRÄGE UND UMLAGEN
a. Der Verein erhebt von seinen Aktiven Mitgliedern Jahresbeiträge und zweckgebundene
Umlagen. Diese Jahresbeiträge und Umlagen sind in vollem Umfang auch dann zu leisten, wenn ein Aktives Mitglied dem Verein während des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) beitritt oder austritt und wenn die Mitgliedschaft wegen eingelegter Ausschlussbeschwerde ruht.
b. Jahresbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge wird in einer von der Mitgliederversammlung zu
verabschiedenden BEITRAGSORDNUNG festgesetzt. Sie wird jährlich von der Mitgliederver-
sammlung überprüft und erforderlichenfalls abgeändert.
Die Beiträge sind alsbald nach der JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG vom Vorstand in der
festgesetzten Höhe einzufordern und zur Zahlung fällig.
c. Umlagen
Zweckgebundene Umlagen werden vom Vorstand der JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG
oder einer AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG unter Angabe des Verwendungszwecks, der Verwendungsweise (zeitbezogene Budgetierung) und sachgerechter Zahlungsziele in sachgerechter Höhe zur Verabschiedung vorgeschlagen. Die Umlagen sind alsbald nach ihrer Verabschiedung gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom Vorstand einzufordern.
d. Stundung und Erlass
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds diesem aus sozialen Gründen die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden bzw. erlassen.
7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
a. Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und zuständig für
a.1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
a.2. die Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand schriftlich vorzulegenden Jahresberichts und Finanzberichts über das vorangegangene Geschäftsjahr an Hand des für diesen Zeitraum geltenden RAHMEN-ARBEITSPLANS sowie für die Entlastung des Vorstands;
a.3. die Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten RAHMEN-ARBEITSPLANS für das laufende Geschäftsjahr;
a.4. die Neuverabschiedung oder Bestätigung der BEITRAGSORNDUNG;
a.5. den Beschluss von Umlagen;
a.6. den Beschluss über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein;
a.7. die Wahl oder Abberufung des/der Finanzprüfers/in;
a.8. die Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
b. Protokollierung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom der Protokollführerin/dem Protokollführer sowie vom der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
c. Jahresmitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung findet regelmäßig während der letzten vier Monate des Kalender-jahres statt (1.1.-31.12.). Der Vorstand lädt schriftlich zur Versammlung unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von einem Monat und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, unmittelbar nach Eröffnung der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen, über deren Behandlung unter Verzicht auf jede Vorankündigungsfrist die Versammlungsteilnehmer beschließen müssen.
d. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn
d.1. der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält;
d.2. mindestens ein Drittel der Aktiven Mitglieder eine Einberufung unter
Angabe der Gründe vorlegt.
Der Vorstand lädt schriftlich zur Versammlung unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von einem Monat und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, unmittelbar nach Eröffnung der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung zu ver-
langen, über deren Behandlung unter Verzicht auf jede Vorankündigungsfrist die Versammlungs-
teilnehmer beschließen müssen.
e. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
e.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Ein aktives Mitglied ist ordnungsgemäß vertreten, wenn es ein anderes aktives Mitglied zur Stimmabgabe in seinem Namen schriftlich bevollmäch-
tigt hat und diese Vollmacht der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter bei Beginn der
Versammlung übergeben wird. Ein aktives Mitglied kann max. 3 Bevollmächtigungen übernehmen
e.2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall eine andere Mehrheit verlangen. Für eine Änderung des Vereinszwecks bedarf es eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Aktiven Mitglieder gefassten Beschlusses.
8. VORSTAND
a. Zusammensetzung
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
a.1. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
a.2. der ersten stellvertretenden Vorsitzenden/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
a.3. der Protokollführerin/dem Protokollführer,
a.4. der KassenwartIn/dem Kassenwart.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes jederzeit zusätzliche Vorstands-mitglieder berufen.
b. Vertretung nach außen
Der Verein wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der/die Vorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreter sein muss, rechtsgeschäftlich und vor Gericht vertreten. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern als geschäftsführendem Vorstand und jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB nach außen vertreten, von denen eines der dann amtierende Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
c. Berufung und Amtsperiode
c.1.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Amtsperiode des ersten, bei der Vereinsgründung gewählten Vorstandes vier Jahre und nach deren Ablauf regelmäßig zwei Jahre beträgt. Die Amtsperiode beginnt jeweils mit einer Jahresversammlung und endet mit der ersten Jahresmitgliederversammlung bei oder nach ihrem
kalendarischen Ablauf.
c.2.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedes Mitglied des Vorstandes jederzeit von einer Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch bei laufender Amtszeit abberufen werden, und zwar mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Aktiven Mitglieder.
Als wichtige Gründe zur Abberufung gelten nur solche in der Person oder Amtsführung des betreffenden Vorstandsmitglieds, die wegen der durch sie verursachten Gefährdung oder Be-einträchtigung der Vereinsziele eine Fortsetzung der Amtsführung bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl als unzumutbar oder untunlich erscheinen lassen.
c.3.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt niederzulegen, wenn ihm persönliche Gründe eine Weiterführung des Amtes bis zum Ablauf der Amtsperiode unmöglich oder unzumutbar machen.
c.4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während laufender Amtsperiode des Vorstandes aus, schlägt der Vorstand der nächsten Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zur Ergänzungswahl vor. Die Amtsperiode dieses Ersatzmitglieds endet mit der des
so ergänzten Gesamtvorstandes.
d. Führung der Geschäfte
d.1.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied bzw. der geschäftsführende Vorstand (Abschnitt 8.b.) führt die Geschäfte des Vereins und leitet dessen Aktivitäten im Rahmen der Vorgaben des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Rahmenarbeitsplans für das betreffende Geschäftsjahr. Diese bedienen sich dabei der Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder und unterrichten diese regelmäßig in den Vorstandssitzungen über den aktuellen Stand der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand in seiner Gesamtheit kann beschließen, dass zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands-mitglieds bzw. des geschäftsführenden Vorstands ein Geschäftsführer beauftragt wird.
Der Vorstand in seiner Gesamtheit kann eine Geschäftsordnung verabschieden, mit der dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied bzw. dem geschäftsführenden Vorstand, einzelnen Vorstands-mitgliedern und dem Generalsekretär bzw. der Geschäftsstelle bestimmte Aufgaben übertragen und bestimmte Weisungen für deren Abwicklung gegeben werden.
d.2.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds bzw. der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder für die Tätigkeit der mit bestimmten Aufgaben betrauten sonstigen
Vorstandsmitglieder ausgeworfen werden. Die Höhe der jeweiligen Beträge setzt der Vorstand in seiner Gesamtheit unter Beachtung des Grundsatzes fest, dass diese Vergütungen etc. in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresbudget des Vereins stehen müssen und die Schlagkraft des Vereins bei der Bewältigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nicht beeinträchtigen dürfen.
Das gleiche gilt für die ebenfalls dem Vorstand in seiner Gesamtheit obliegende Festsetzung der möglichen Vergütung des Geschäftsführers.
d.3.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Willensbildung auf Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege herbeizuführen, wann immer dies die Verwirklichung der Vereinsziele oder die Pflicht zur ordentlichen Amtsführung notwendig macht. Er tritt bei Bedarf zusammen.
9. FINANZPRÜFER/IN
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder eine Finanzprüferin/einen Finanzprüfer für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Seine/ihre Aufgabe ist es, den der JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG vom Vorstand vorzulegenden Finanzbericht an Hand der Buchungsunterlagen auf Richtigkeit und Stichhaltigkeit zu prüfen und der Versammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.
Eine Abberufung der Finanzprüferin/des Finanzprüfers ist ebenfalls nur durch die Mitglieder-
versammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Aktiven Mitglieder möglich.
10. KURATORIUM
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Kuratorium berufen und eine Geschäftsordnung (Angaben zu Sitzungen, Wahl eines Vorsitzenden...) für das Kuratorium verab-schieden. Dieses kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Die Aufgabe besteht darin, den Vorstand bei der Planung, Organisation und Durchführung der Vereinsarbeit zu beraten und zu unterstützen. Kuratoriumsmitglieder sollen auf einem für die Vereinsziele wesentlichen Gebiet über besondere Fachkunde verfügen oder auf andere Weise diese Ziele durch ihren Rat fördern können.
11. AUFLÖSUNG DES VEREINS
a.
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller anwesenden Aktiven Mitglieder beschlossen werden.
b.
Die Abwicklung erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu Liquidatoren sind die Mitglieder des amtierenden Vorstandes zu bestimmen.
c.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V., 80804 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
"Wenn es uns gelingen würde, unser Gruppendenken zu überwinden, das uns trennt, und wenn es uns gelingen würde, unsere gemeinsame Mit-Menschlichkeit zu erkennen, könnten wir das Leben wählen mit seiner ganzen Ungewissheit, seinen Enttäuschungen, seiner Angst, seiner Hoffnung, statt der sicheren, furchtbaren und endgültigen Lösung der Gewalt."
Pressemitteilung N.Y. Times zur Gefängnisrevolte ATTICA, N.Y. 1972
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, das Projekt POWER for PEACE zu fördern.
Der Verein macht sich die Erkenntnisse und Methoden von dem in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Projekt The Alternatives to Violence Project (AVP) zunutze.
Ziel ist die Förderung der Fähigkeit des Individuums, Konflikte ohne Einsatz von Gewalt zu bewältigen.
Das Projekt geht dabei von den folgenden Überlegungen aus:
- Jeder Mensch ist in der Lage, ganz ohne Kampf Konflikte zu bewältigen. Er hat das Recht auf ein selbstbestimmtes und harmonisches Leben sowie den Willen, die Kraft und den Mut zum Frieden.
- Der Verein arbeitet mit dem konstruktiven Energiepotential eines jeden Menschen und einer Gruppe. Durch Stärkung der Selbstachtung, des Selbstvertrauens, des Selbstwert- und Gemeinschaftsgefühls können kreative und konstruktive Problemlösungen für jeden einzelnen erarbeitet werden.
- Dadurch erreichen wir das Aufhören von aggressiven und feindlichen Handlungen und Gesinnungen und gewinnen die Bereitschaft zum gegenseitigen Zuhören, zu Freundschaft und zum friedlichen Miteinander.
Weitere Grundlagen zur Vereinsstruktur ergeben sich aus Anlage I zu dieser Satzung. Sie werden von den Mitgliedern des Vereins als verbindlicher Bestandteil für die eigene Arbeit anerkannt.
1. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
a. Der Verein trägt den Namen POWER FOR PEACE (PfP) e.V.
b. Der Vereinssitz ist Haydnstr. 6, 82327 Tutzing, Ldkr. Starnberg.
c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
d. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
2. ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
Der Zweck des Vereins ist die Aus- und Fortbildung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren und
die Organisation, Planung und Durchführung von Seminaren und Trainings für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
Zum Erreichen des Vereinszwecks und der in der Präambel umrissenen Ziele, stellt der Verein sich und seinen Mitgliedern die folgenden Aufgaben:
a. Aus- und Fortbildung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren
Die Einzelheiten sind aus den jeweils gültigen AUSBILDUNGSRICHTLINIEN zu entnehmen, die als Anlage II dieser Satzung beigefügt werden und durch Vorstandsbeschluss an die notwendige Fortentwicklung von Aufgaben und Methoden der Vereinsarbeit unter grundsätzlicher Wahrung der in der PRÄAMBEL umrissenen Ziele angepasst werden können.
b. Organisation, Planung und Durchführung von Seminaren in Institutionen der Jugend- und Erwachsenenbildung, des Strafvollzugs, der Nationalen und Internationalen Begegnung
sowie für alle Menschen, die innerhalb einer Gruppe aktiv über
ihr Gewaltpotential reflektieren und kreativ kanalisieren möchten.
Die Einzelheiten sind aus dem jeweils gültigen AUSBILDUNGSPLAN zu entnehmen, der als Anlage III dieser Satzung beigefügt wird und durch Vorstandsbeschluss an die notwendige Fortentwicklung von Aufgaben und Methoden der Vereinsarbeit unter grundsätzlicher Wahrung der in der Präambel umrissenen Ziele angepasst werden kann.
c. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen, Projekten, Ideen und Initiativen, welche die Vereinsziele ergänzen oder fördern. Aufbau von POWER for PEACE
Zentren international.
d. Förderung der liberalen Kommunikation jenseits von kulturspezifischen Erziehungsmodellen und Gruppengedanken.
e. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Vereinsziele.
f. Fürsorge für (jugendliche) Strafgefangene
g. Jugendarbeit und -hilfe
3. GEMEINNÜTZIGKEIT
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. MITGLIEDSCHAFT
a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele
bejaht, bereit und in der Lage ist, deren Verwirklichung zu fördern.
Der Verein hat 'Aktive Mitglieder', 'Fördernde Mitglieder' und 'Ehrenmitglieder'.
b. AKTIVE MITGLIEDER
Aktive Mitglieder sind solche, die sich verpflichten, an der Vereinsarbeit bzw. an Vereinsprojekten während zwölf aufeinander folgender Monate aktiv, also durch Einsatz von Arbeitskraft ehrenamtlich mitzuwirken.
Bewerbungen um eine Aktive Mitgliedschaft sind beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme als Aktives Mitglied entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Einsatzfähigkeit des Bewerbers endgültig. Diese Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
c. FÖRDERNDE MITGLIEDER
Förderndes Mitglied kann jede Bewerberin/jeder Bewerber werden, die /der dem Verein zur
Förderung der Vereinsziele Finanzmittel, Sachleistungen oder geistige Leistungen (z.B. Beratung, schriftliche Ausarbeitungen) zur Verfügung stellt und vom Vorstand als förderndes Mitglied zugelassen wird. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
d. EHRENMITGLIEDER
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitglieder-versammlung solchen Persönlichkeiten verliehen werden, die sich entweder wegen der Art ihrer Lebensleistung als Vorbild im Sinne der Vereinsziele eignen oder auf sonstige Weise um diese Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
5. BEENDIGUNG UND RUHEN DER MITGLIEDSCHAFT
a. Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jedem Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können ihre Mitgliedschaft ebenfalls jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen, wobei sie Anspruch auf Tilgung ihres eventuell in Vereinsdrucksachen auf-geführten Namens erst bei der nächsten regulären Neuauflage der betreffenden Drucksache haben
Austritt und Niederlegung sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
b. Tod bzw. Auflösung
Die Mitgliedschaft endet weiterhin durch den Tod des Mitglieds bzw. der
juristischen Personen durch deren Auflösung.
c. Ausschluss
Ein Mitglied, das vor Beschlussfassung die Gelegenheit zur Stellungnahme hat, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
c.1. mit der Zahlung seines Beitrages oder einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Umlage (siehe Ziff. 6.a. b. und c.) länger als drei Monate im Rückstand ist;
c.2. trotz Mahnung durch den Vorstand seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung gemäß Ziff. 4.b. während insgesamt zweier Monate nicht nachkommt, ohne von dieser Leistung durch den Vorstand wegen Krankheit oder sonstiger ernsthafter Verhinderung befreit gewesen zu sein;
c.3. dem Vereinszweck und den Vereinszielen gröblich zuwiderhandelt.
Der Ausschlussbeschluss wird dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet unter Ausschluss des Rechtswegs die auf den Ausschluss folgende Mitgliederversammlung endgültig.
Bis zum Zusammentreten der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des beschwerde-führenden Mitglieds, ohne dass dies seine Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge und Umlagen beeinflussen würde.
6. JAHRESBEITRÄGE UND UMLAGEN
a. Der Verein erhebt von seinen Aktiven Mitgliedern Jahresbeiträge und zweckgebundene
Umlagen. Diese Jahresbeiträge und Umlagen sind in vollem Umfang auch dann zu leisten, wenn ein Aktives Mitglied dem Verein während des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) beitritt oder austritt und wenn die Mitgliedschaft wegen eingelegter Ausschlussbeschwerde ruht.
b. Jahresbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge wird in einer von der Mitgliederversammlung zu
verabschiedenden BEITRAGSORDNUNG festgesetzt. Sie wird jährlich von der Mitgliederver-
sammlung überprüft und erforderlichenfalls abgeändert.
Die Beiträge sind alsbald nach der JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG vom Vorstand in der
festgesetzten Höhe einzufordern und zur Zahlung fällig.
c. Umlagen
Zweckgebundene Umlagen werden vom Vorstand der JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG
oder einer AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG unter Angabe des Verwendungszwecks, der Verwendungsweise (zeitbezogene Budgetierung) und sachgerechter Zahlungsziele in sachgerechter Höhe zur Verabschiedung vorgeschlagen. Die Umlagen sind alsbald nach ihrer Verabschiedung gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom Vorstand einzufordern.
d. Stundung und Erlass
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds diesem aus sozialen Gründen die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen ganz oder teilweise stunden bzw. erlassen.
7. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
a. Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und zuständig für
a.1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
a.2. die Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand schriftlich vorzulegenden Jahresberichts und Finanzberichts über das vorangegangene Geschäftsjahr an Hand des für diesen Zeitraum geltenden RAHMEN-ARBEITSPLANS sowie für die Entlastung des Vorstands;
a.3. die Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten RAHMEN-ARBEITSPLANS für das laufende Geschäftsjahr;
a.4. die Neuverabschiedung oder Bestätigung der BEITRAGSORNDUNG;
a.5. den Beschluss von Umlagen;
a.6. den Beschluss über die Beschwerde eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein;
a.7. die Wahl oder Abberufung des/der Finanzprüfers/in;
a.8. die Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
b. Protokollierung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom der Protokollführerin/dem Protokollführer sowie vom der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
c. Jahresmitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung findet regelmäßig während der letzten vier Monate des Kalender-jahres statt (1.1.-31.12.). Der Vorstand lädt schriftlich zur Versammlung unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von einem Monat und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, unmittelbar nach Eröffnung der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen, über deren Behandlung unter Verzicht auf jede Vorankündigungsfrist die Versammlungsteilnehmer beschließen müssen.
d. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen, wenn
d.1. der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält;
d.2. mindestens ein Drittel der Aktiven Mitglieder eine Einberufung unter
Angabe der Gründe vorlegt.
Der Vorstand lädt schriftlich zur Versammlung unter Wahrung einer Vorankündigungsfrist von einem Monat und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, unmittelbar nach Eröffnung der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung zu ver-
langen, über deren Behandlung unter Verzicht auf jede Vorankündigungsfrist die Versammlungs-
teilnehmer beschließen müssen.
e. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
e.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist. Ein aktives Mitglied ist ordnungsgemäß vertreten, wenn es ein anderes aktives Mitglied zur Stimmabgabe in seinem Namen schriftlich bevollmäch-
tigt hat und diese Vollmacht der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter bei Beginn der
Versammlung übergeben wird. Ein aktives Mitglied kann max. 3 Bevollmächtigungen übernehmen
e.2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall eine andere Mehrheit verlangen. Für eine Änderung des Vereinszwecks bedarf es eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Aktiven Mitglieder gefassten Beschlusses.
8. VORSTAND
a. Zusammensetzung
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus
a.1. der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
a.2. der ersten stellvertretenden Vorsitzenden/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
a.3. der Protokollführerin/dem Protokollführer,
a.4. der KassenwartIn/dem Kassenwart.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes jederzeit zusätzliche Vorstands-mitglieder berufen.
b. Vertretung nach außen
Der Verein wird nach außen von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der/die Vorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreter sein muss, rechtsgeschäftlich und vor Gericht vertreten. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern als geschäftsführendem Vorstand und jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB nach außen vertreten, von denen eines der dann amtierende Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
c. Berufung und Amtsperiode
c.1.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei die Amtsperiode des ersten, bei der Vereinsgründung gewählten Vorstandes vier Jahre und nach deren Ablauf regelmäßig zwei Jahre beträgt. Die Amtsperiode beginnt jeweils mit einer Jahresversammlung und endet mit der ersten Jahresmitgliederversammlung bei oder nach ihrem
kalendarischen Ablauf.
c.2.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedes Mitglied des Vorstandes jederzeit von einer Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auch bei laufender Amtszeit abberufen werden, und zwar mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Aktiven Mitglieder.
Als wichtige Gründe zur Abberufung gelten nur solche in der Person oder Amtsführung des betreffenden Vorstandsmitglieds, die wegen der durch sie verursachten Gefährdung oder Be-einträchtigung der Vereinsziele eine Fortsetzung der Amtsführung bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl als unzumutbar oder untunlich erscheinen lassen.
c.3.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt niederzulegen, wenn ihm persönliche Gründe eine Weiterführung des Amtes bis zum Ablauf der Amtsperiode unmöglich oder unzumutbar machen.
c.4.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während laufender Amtsperiode des Vorstandes aus, schlägt der Vorstand der nächsten Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zur Ergänzungswahl vor. Die Amtsperiode dieses Ersatzmitglieds endet mit der des
so ergänzten Gesamtvorstandes.
d. Führung der Geschäfte
d.1.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied bzw. der geschäftsführende Vorstand (Abschnitt 8.b.) führt die Geschäfte des Vereins und leitet dessen Aktivitäten im Rahmen der Vorgaben des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Rahmenarbeitsplans für das betreffende Geschäftsjahr. Diese bedienen sich dabei der Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder und unterrichten diese regelmäßig in den Vorstandssitzungen über den aktuellen Stand der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand in seiner Gesamtheit kann beschließen, dass zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands-mitglieds bzw. des geschäftsführenden Vorstands ein Geschäftsführer beauftragt wird.
Der Vorstand in seiner Gesamtheit kann eine Geschäftsordnung verabschieden, mit der dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied bzw. dem geschäftsführenden Vorstand, einzelnen Vorstands-mitgliedern und dem Generalsekretär bzw. der Geschäftsstelle bestimmte Aufgaben übertragen und bestimmte Weisungen für deren Abwicklung gegeben werden.
d.2.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds bzw. der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands oder für die Tätigkeit der mit bestimmten Aufgaben betrauten sonstigen
Vorstandsmitglieder ausgeworfen werden. Die Höhe der jeweiligen Beträge setzt der Vorstand in seiner Gesamtheit unter Beachtung des Grundsatzes fest, dass diese Vergütungen etc. in einem angemessenen Verhältnis zum Jahresbudget des Vereins stehen müssen und die Schlagkraft des Vereins bei der Bewältigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nicht beeinträchtigen dürfen.
Das gleiche gilt für die ebenfalls dem Vorstand in seiner Gesamtheit obliegende Festsetzung der möglichen Vergütung des Geschäftsführers.
d.3.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Willensbildung auf Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege herbeizuführen, wann immer dies die Verwirklichung der Vereinsziele oder die Pflicht zur ordentlichen Amtsführung notwendig macht. Er tritt bei Bedarf zusammen.
9. FINANZPRÜFER/IN
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder eine Finanzprüferin/einen Finanzprüfer für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Seine/ihre Aufgabe ist es, den der JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG vom Vorstand vorzulegenden Finanzbericht an Hand der Buchungsunterlagen auf Richtigkeit und Stichhaltigkeit zu prüfen und der Versammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.
Eine Abberufung der Finanzprüferin/des Finanzprüfers ist ebenfalls nur durch die Mitglieder-
versammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Aktiven Mitglieder möglich.
10. KURATORIUM
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Kuratorium berufen und eine Geschäftsordnung (Angaben zu Sitzungen, Wahl eines Vorsitzenden...) für das Kuratorium verab-schieden. Dieses kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Die Aufgabe besteht darin, den Vorstand bei der Planung, Organisation und Durchführung der Vereinsarbeit zu beraten und zu unterstützen. Kuratoriumsmitglieder sollen auf einem für die Vereinsziele wesentlichen Gebiet über besondere Fachkunde verfügen oder auf andere Weise diese Ziele durch ihren Rat fördern können.
11. AUFLÖSUNG DES VEREINS
a.
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller anwesenden Aktiven Mitglieder beschlossen werden.
b.
Die Abwicklung erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu Liquidatoren sind die Mitglieder des amtierenden Vorstandes zu bestimmen.
c.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V., 80804 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Über uns
Wir bieten soziale Trainingsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene an. Und führen Fort- und Weiterbildungen für LehrerInnen, pädagogische Fachkräfte und Eltern durch.
Ziele
Power for Peace hilft Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, sich aus negativen Konfliktsituationen herauszubewegen, Macht und Kontrolle über das eigene Leben zu gewinnen, um es selbst zu bestimmen und zu verantworten.
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Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.
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